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Gesetzliche Schwangerschaftsvorsorge

Während der Schwangerschaft stehen Ihnen besondere medizinische Leistungen zu, die in den Mutterschaftsrichtlinien (kassenseitig nach § 196 RVO) geregelt sind. Dazu zählen unter anderem:

 

schwanger

 

Anamnese

  • Eigen-Anamnese, Familien-Anamnese, Schwangerschafts-Anamnese

 

Untersuchungen     

  • Gynäkologische Untersuchung zur Feststellung der Schwangerschaft     
  • Gynäkologisch-geburtshilfliche Untersuchungen (Muttermundskontrolle)     
  • Blutdruckmessungen, Gewichtskontrollen

 

Ultraschallscreening    

  • 9. - 12. Woche     
  • 19. - 22. Woche     
  • 29. - 33. Woche

 

Laboruntersuchungen     

  • Blutgruppenbestimmung, Antikörperbestimmung, Bestimmung des Rhesusfaktors, Hämoglobinbestimmung
  • Chlamydiendiagnostik     
  • Rötelndiagnostik     
  • Syphilisdiagnostik     
  • Hepatitis-Diagnostik     
  • ggf. HIV-Tests     
  • Mittelstrahl-Urinuntersuchungen

 

CTG-Untersuchungen (siehe CTG)

 

ggf. zusätzliche oder wiederholte Untersuchungen

 

Alle Untersuchungsergebnisse werden im Mutterpass dokumentiert.

 

Zusätzlich zu diesen Untersuchungen führen wir Ernährungsberatungen und Beratungen zur Geburtsvorbereitung durch.

 

 

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Schwangerschaft

 

Erweiterte Schwangerschaftsvorsorge

Das Leistungsrecht in der Gesetzlichen Krankenversicherung begrenzt den Leistungsanspruch des einzelnen Versicherten darauf, daß die Leistungen ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich sein müssen. Trotzdem möchten wir allen Patientinnen das medizinisch Sinvolle anbieten. Jeder soll selbst entscheiden, ob er ausreichend oder optimal untersucht und behandelt werden möchte. Dafür dient die auch die Erweiterte Schwangerschaftsvorsorge, die Sie als Individuelle Gesundheitsleistungen von uns einfordern können.

 

 

Gesetzliche Bestimmungen

Der Gesetzgeber hat speziell Vorschriften zu Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen im Rahmen des Mutterschutzgesetzes erlassen:

 

Vor der Niederkunft: Werdene Mütter dürfen generell nicht beschäftigt werden, wenn ärztlicherseits Bedenken gegen die Arbeit und ihre Begleitumstände geäußert werden. Fener dürfen werdene Mütter in den letzten 6 Wochen vor der Entbindung nicht beschäftigt werden, sofern sie nicht ausdrücklich darauf bestehen.

 

Nach der Niederkunft: Wöchnerinnen dürfen bis zum Ablauf von 8 Wochen nicht beschäftigt werden. Die Frist verlängert sich für Mütter nach Früh- und Mehrlingsgeburten auf 12 Wochen.

 

Verbot von Mehrarbeit, Nacht- und Sonntagsarbeit: Werdene und stillende Mütter dürfen nicht mit Mehrarbeit, nicht in der Nacht zwischen 20 und 6 Uhr und nicht an Sonn- und Feiertagen beschäftigt werden. Ausnahmen: Haushalte mit hauswirtschaftlichen Arbeiten, Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe (bis Mens IV; bis 22 Uhr), Verkehrswesen, Krankenpflege- und Badeanstalten, kulturelle Veranstaltungen. Bei den leztgenannten Tätigkeitsbereichen muß jedoch in jeder Woche einmal ununterbrochene Ruhezeit von 24 Stunden im Anschluß an Nachtruhe gewährt werden.

 

Höchstarbeitszeiten: Werdene und stillende Mütter dürfen eine tägliche Höchstarbeitszeit von 8 1/2 Std. nicht überschreiten. Je Doppelwoche darf nur 90 Std. gearbeitet werden. Bei hauswirtschaftlichen Arbeiten und in der Landwirtschaft sind 9 Std. tgl. oder in der Doppelwoche 102 Std. als oberste Grenze anzusehen. Für Schwangere unter 18 Jahren liegen die Zeiten generell bei 8 Std. tgl. oder 80 Std./Doppelwoche.

 

Kündigung: Eine Kündigung während der Schwangerschaft und bis zum Ablauf von 4 Monaten nach der Niederkunft ist unzulässig, wenn dem Arbeitgeber die Schwangerschaft bzw. die Niederkunft bekannt war oder sie ihm innerhalb von 2 Wochen nach Ausspruch der Kündigung mitgteilt wird. Die Frau kann ihr Arbeitsverhältnis ohne Einhaltung einer Frist zum Ende der Schutzfrist kündigen.

 

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Dr. med. Björn Peglow

Ruschestr. 103

10365 Berlin-Lichtenberg

 

Tel.: +49 (0)30 291 04 23

Fax: +49 (0)30 290 00 476

Email: info@dr-peglow.de

aerztezentrum

 


 

 

Gestetzliche Regelung

Die gesetzlichen Bestimmungen zur Schwangerschaft finden Sie unter FAQ: Gesetze

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